WAG 1996: §§ 23b, 23c
Begehrt ein geschädigter Anleger von der Entschädigungseinrichtung Haftung für einen Entschädigungsfall, hat er seinen Anspruch ausreichend zu legitimieren. Die Feststellung der Forderung gegenüber der Entschädigungseinrichtung beruht auf einer selbstständigen Prüfung der Höhe und Berechtigung