IO: § 254 Abs 4 und 5, § 260
ZPO: § 297
Trotz der im Insolvenzverfahren bestehenden amtswegigen Erhebungspflicht muss eine P, die sich zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden beruft, die maßgeblichen Stellen bestimmt angeben oder hervorheben. Vom Schuldner ist zu verlangen, dass er kurz erläutert, was er mit seiner Urkundenvorlage bezweckt bzw welches Vorbringen diese Urkunden belegen sollen. Das InsolvenzG ist nicht verpflichtet, bei der kommentarlosen Vorlage eines (im Anlassfall ca 10 cm dicken) Urkundenkonvolutes selbst Mutmaßungen oder Nachforschungen darüber anzustellen, was der Schuldner damit unter Beweis stellen möchte, wenn ein Zusammenhang mit dem Antragsvorbringen (im Anlassfall in Bezug auf die Enthebung des Masseverwalters) nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres erkennbar ist.