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Abschöpfungsverfahren: Obliegenheitsverletzung durch mangelnde Erwerbstätigkeit

JudikaturZIK 2014/284ZIK 2014, 194 Heft 5 v. 31.10.2014

KO: §§ 210, 211 Abs 1 Z 2

Das G hat auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Schuldner an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft, wobei es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt und leichte Fahrlässigkeit genügt.

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