KO: §§ 210, 211 Abs 1 Z 2
Das G hat auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Schuldner an der Obliegenheitsverletzung kein Verschulden trifft, wobei es auf den Verschuldensgrad nicht ankommt und leichte Fahrlässigkeit genügt.