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Untersuchungsgrundsatz/Mündlichkeit im Insolvenzverfahren

JudikaturZIK 2014/285ZIK 2014, 195 Heft 5 v. 31.10.2014

IO: § 254 Abs 4 und 5, § 260

ZPO: § 297

Trotz der im Insolvenzverfahren bestehenden amtswegigen Erhebungspflicht muss eine P, die sich zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden beruft, die maßgeblichen Stellen bestimmt angeben oder hervorheben. Vom Schuldner ist zu verlangen, dass er kurz erläutert, was er mit seiner Urkundenvorlage bezweckt bzw welches Vorbringen diese Urkunden belegen sollen. Das InsolvenzG ist nicht verpflichtet, bei der kommentarlosen Vorlage eines (im Anlassfall ca 10 cm dicken) Urkundenkonvolutes selbst Mutmaßungen oder Nachforschungen darüber anzustellen, was der Schuldner damit unter Beweis stellen möchte, wenn ein Zusammenhang mit dem Antragsvorbringen (im Anlassfall in Bezug auf die Enthebung des Masseverwalters) nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres erkennbar ist.

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