IO: § 119
ABGB: §§ 458, 509, 511
Die Übertragung des Fruchtgenussrechts an einen anderen ist "zumindest der Ausübung nach" rechtlich möglich (5 Ob 114/91; 7 Ob 66/01h; RIS-Justiz RS0011626, RS0011715). Auch die Übertragung des Nießbrauchs der Substanz nach ist möglich, weil sich deren Rechtswirkungen in Wahrheit von der Übertragung von dessen Ausübung nicht unterscheiden. Auch der Fruchtnießer hat kein Recht auf die Substanz der mit der Dienstbarkeit belasteten Sache, wohl aber auf deren Nutzung und Ertrag. Diese Rechtsstellung wird auch dem bloßen Übernehmer der Ausübung nach eingeräumt (3 Ob 268/03y). Die Möglichkeit, ein Fruchtgenussrecht der Substanz nach zu übertragen, entspricht gerade dem Fruchtgenuss als einem - nicht höchstpersönlichen - Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen. Ein solch umfassendes, nicht etwa durch die persönlichen Bedürfnisse des Berechtigten beschränktes Gebrauchsrecht muss grundsätzlich und konsequenterweise auch die Möglichkeit seiner gänzlichen Weitergabe eröffnen.