IO: §§ 63, 254 Abs 5, § 260 Abs 2
JN: §§ 29, 44
Der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begehrende Gläubiger hat in seinem Antrag jenen Sachverhalt anzugeben, aus dem sich die Zuständigkeit des angerufenen G ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jener der Antragstellung. Das G ist an die Angaben des Antragstellers nicht gebunden, sondern muss die für die Zuständigkeit maßgeblichen Verhältnisse von Amts wegen untersuchen. Es hat zu diesem Zweck von den Beteiligten alle nötigen Aufklärungen zu fordern und verfügt über ein unbeschränktes materielles Prüfungsrecht. Seine Ermittlungspflicht beschränkt sich nicht darauf, die eigene örtliche oder sachliche Unzuständigkeit abzuklären, sondern umfasst auch die zur Ermittlung des zuständigen G erforderlichen Erhebungen. Ergibt sich seine Unzuständigkeit, hat das angerufene G dies durch Beschluss auszusprechen und die Rs an das örtlich und/oder sachlich zuständige G zu überweisen, sofern ihm dessen Bestimmung nach den Verhältnissen des Einzelfalls möglich ist. Das G hat im Beschluss auf Eröffnung jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit zu begründen.