IO: § 63
JN: § 31 Abs 1
Aufgrund eines Delegierungsantrages einer P kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit anstelle des zuständigen G ein anderes gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden, wobei die Delegierung den Ausnahmefall darstellen soll. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441).