IO: §§ 61, 109, 156
EO: § 1 Z 7
Eine Forderung gilt im Insolvenzverfahren als festgestellt, wenn sie vom Insolvenzverwalter anerkannt und von keinem hierzu berechtigten Insolvenzgläubiger bestritten wurde. Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung ist im Anmeldeverzeichnis anzumerken, hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung. Verfahrensintern nimmt die Bestreitung des Schuldners den Gläubigern festgestellter Forderungen daher nicht ihre Teilnahmerechte. Außerhalb des Insolvenzverfahrens besteht eine Bindung an festgestellte Insolvenzforderungen, wenn sie vom Schuldner nicht ausdrücklich bestritten wurden. Die Eintragung in das Anmeldeverzeichnis bildet mit dem Eintritt der Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens somit nur dann einen Exekutionstitel, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde.