IO: §§ 57a, 66, 67, 70
EKEG: §§ 1, 14
Auch Gläubiger von Eigenkapital ersetzenden Forderungen können einen Insolvenzeröffnungsantrag stellen. Damit soll auch dieser Gläubigergruppe die Möglichkeit eingeräumt werden, eine geordnete Gläubigerbefriedigung im Rahmen eines Konkursverfahrens zu erzwingen. Im Konkurs sind jedoch deren Forderungen nachrangig, nämlich nach den Insolvenzforderungen, zu befriedigen.