Nach hM ist die Ad-hoc-Meldepflicht iSd § 48d Abs 1 BörseG ein Schutzgesetz zugunsten von Anlegern. Der Autor klärt in seinem Beitrag mögliche Schadenersatzansprüche, die bislang ungeklärt geblieben sind.
Nach hM ist die Ad-hoc-Meldepflicht iSd § 48d Abs 1 BörseG ein Schutzgesetz zugunsten von Anlegern. Der Autor klärt in seinem Beitrag mögliche Schadenersatzansprüche, die bislang ungeklärt geblieben sind.