Mit 1. 1. 2015 werden die Regelungen über die Normenkontrolle durch den VfGH geändert (s Art 89, 139 ff B-VG idF BGBl I 2013/114). Alle Gerichte können ihn dann anrufen, aber auch Parteien von Gerichtsverfahren. Zur Umsetzung der Verfassungsänderung hat das BMJ den MEntw zu einem Bundesgesetz vorgelegt, das ua entsprechende Ausführungen im VfGG vorsieht. In den §§ 57a und 62a wird allerdings die Stellung eines Überprüfungsantrags in diversen Verfahren für unzulässig erklärt, darunter das Insolvenzverfahren und das Exekutionsverfahren. Wird die vorgeschlagene Regelung Gesetz, würde verhindert, dass es durch Überprüfungsanträge insb des Schuldners zu Verfahrensverzögerungen kommt (vgl zur Wirkung solcher Anträge § 57a Abs 6, § 62a Abs 6 VfGG).