In der überwiegenden Praxis der Konkursabwicklung verwerten die Banken kraft ihrer Stellung als Sicherungszessionar sicherungshalber abgetretene (Alt-)Forderungen durch Einziehung selber und berufen sich dabei zum Teil auf die Jud des OGH, hauptsächlich auf die E 8 Ob 313/00p, nach der der Masseverwalter zur Betreibung dieser Forderungen nicht aktiv legitimiert sei. Manchmal erhält der Masseverwalter (in seiner Funktion als Rechtsanwalt) dazu den Betreibungsauftrag und für seine Betreibungsarbeit von der Bank auch eine gesonderte Entlohnung. Im Folgenden wird gezeigt, dass der Standpunkt, der Masseverwalter sei zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen grundsätzlich nicht aktiv legitimiert, in dieser Allgemeinheit nicht richtig ist, sondern es - wie bei Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht - darauf ankommt, wer die Gewahrsame an der Forderung hat. In bestimmten Konstellationen ist der Masseverwalter aktiv legitimiert, die Forderungen zu verwerten. Dies kann eine Folge dessen sein, dass der Sicherungszessionar trotz einer ihm vom Insolvenzgericht gesetzten Frist die Forderungen nicht verwertet, oder dann gelten, wenn der Sicherungszessionar keine Gewahrsame an den Forderungen hat.