Durch Abschluss eines Rentenversicherungsvertrags erwirbt der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Auszahlung monatlicher Beträge gegen die Versicherungsgesellschaft. Auf den ersten Blick gleichen diese Zahlungen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion iSd § 12a IO. Dies hätte zur Folge, dass eine Abtretung oder Verpfändung dieser Ansprüche zwei Jahre nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Versicherungsnehmer erlöschen würde. Eine eingehendere Analyse führt aber zum gegenteiligen Ergebnis: Ein Absonderungsrecht an Rentenversicherungsbezügen unterliegt - insb wenn es zur Sicherstellung der Finanzierung des an die Versicherungsgesellschaft geleisteten Einmalerlags dient - nicht der Befristung des § 12a IO.