1. Im BGBl I 2014/30 wurde ein BG bekannt gemacht, das ua das IESG änderte. Der Zuschlag gem § 12 Abs 1 Z 4 IESG beträgt seit 1.5.2014 0,45%. Unter Beachtung einer ausgeglichenen Gebarung hat der BMASK den Zuschlag zu erhöhen bzw zu senken, wenn der Leistungsaufwand voraussichtlich nicht gedeckt ist bzw wenn sich Überschüsse ergeben (s Näheres in § 12 Abs 3 IESG). Dazu kommen Begleitregelungen.