IO: § 46 Z 1, § 47 Abs 1,§§ 79, 82, 82c, 124, 124a, 125
Die Regelentlohnung gebührt dem Insolvenzverwalter für alle Insolvenzverfahren, gleichgültig wie sie enden. Auch im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge eines Rekurses des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss besteht ein Entlohnungsanspruch (OLG Wien 28 R 101/06p ua).