vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Masseunzulänglichkeit, Prozessführung und Kostenhaftung des Masseverwalters

JudikaturZIK 2011/208ZIK 2011, 153 Heft 4 v. 31.8.2011

KO idF vor 1. 7. 2010 § 81 Abs 3

ABGB § 1295 Abs 2

Der Masseverwalter haftet für den Kostenschaden des Gegners bei einem erfolglosen Aktivprozess einer unzulänglichen Masse nicht wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten, sondern nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen. Ist eine Konkursmasse zur Befriedigung einer Kostenersatzforderung des obsiegenden Gegners unzulänglich, haftet er persönlich für den Kostenschaden des Prozessgegners, wenn ein pflichtgemäß handelnder Masseverwalter einer Konkursmasse, die auch einen gegnerischen Kostenersatzanspruch deckt, bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten von einer Klageführung zweifelsfrei abgesehen hätte (RIS-Justiz RS0122099). Bei Massearmut gilt für den Masseverwalter bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Aktivprozesses sohin ein verschärfter Sorgfaltsmaßstab (2 Ob 154/07x). Eine offenbare Aussichtslosigkeit der Prozessführung, dh eine solche, die ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden muss (7 Ob 213/02b; RIS-Justiz RS0117144; vgl 1 Ob 223/03f RIS-Justiz RS0022840 [T11]), ist nicht erforderlich, um eine Haftung des Masseverwalters zu begründen. Es reicht die Erkennbarkeit der "weit" überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts. Ob diese Voraussetzung für die Haftung des Masseverwalters gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 154/07x).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte