§ 213 Abs 1 Z 1 IO eröffnet dem Schuldner die Möglichkeit, vorzeitig die Restschuldbefreiung zu erlangen, und zwar bei einer Mindestlaufzeit der Abtretungserklärung von drei Jahren und zumindest 50 % Quote für die Konkursgläubiger. Diese Regelung sollte den Schuldnern einen Anreiz zu mehr Anstrengungen geben und damit raschere Befriedigung für Gläubiger. Die vorliegende Untersuchung ist die erste relevante empirische Untersuchung solcher Fälle und legt nahe, dass diese Entschuldungsmöglichkeit nicht so sehr als Anreiz wirkt, sondern leistungsfähigen Schuldnern einen Anreiz zum Taktieren eröffnet.