Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob mit dem durch das GIRÄG 2003 neu eingeführten § 69 Abs 5 KO in Abkehr von der Jud des OGH zur alten Rechtslage numehr der Masseverwalter legitimiert ist, auf § 69 Abs 2 KO gestützte Ansprüche auf Ersatz des Quotenschadens geltend zu machen.