Das BMJ hat den MEntw für eine Schuldenberatungs-Novelle (Schu-Nov) zur Begutachtung vorgelegt. Er sieht mehrere Änderungen des § 12 IEG vor. An die Stelle der bevorrechteten Schuldnerberatungsstellen sollen künftig „staatlich anerkannte Schuldenberatungsstellen“ treten. Diese haben sich durch Führung eines Schuldenberatungskennzeichens auszuweisen. Damit will man erreichen, dass Schuldner die den Qualifikationen des § 12 IEG entsprechenden und unentgeltlich arbeitenden Beratungsstellen leicht von den anderen unterscheiden können. Die Voraussetzungen für die Anerkennung werden erhöht, Bewerber müssen nunmehr finanziell abgesichert, auf Dauer ausgerichtet und ausreichend ausgelastet sein, um mindestens drei Berater ganztägig zu beschäftigen, sowie bereits zwei Jahre kostenlos Beratungsdienste geleistet haben.