§ 71 Abs 1 KO, § 71a KO
Die Prüfung, ob kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, hat amtswegig zu erfolgen. Die unterlassene amtswegige Erhebung der Vermögenslage des Schuldners durch das KonkursG verstößt gegen eine zwingende Verfahrensvorschrift, sodass dieser Mangel vom RekursG selbst ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wird (wie im Anlassfall) eine Verfahrensrüge erhoben, ist der Verfahrensmangel jedenfalls wahrzunehmen.