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Aufträge an den Gemeinschuldner im Eröffnungsverfahren sind unanfechtbar

Judikatur ZIKZIK 2005/247ZIK 2005, 205 Heft 6 v. 21.12.2005

§ 69 KO, § 171 KO, § 173 Abs 5 KO, § 176 KO

§ 186 Abs 2 ZPO

Der antragstellende Konkursgläubiger kann den im Eröffnungsverfahren vom KonkursG dem Schuldner erteilten Auftrag, binnen bestimmter Frist seine Zahlungsunfähigkeit durch Bescheinigung der Zahlung der Gläubigerforderungen nachzuweisen, mit Rekurs nicht anfechten. Gegen prozessleitende Verfügungen ist der Rekurs unstatthaft. Die für Beschlüsse im Zivilprozess getroffene Anfechtungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die vom KonkursG im Rahmen des § 173 Abs 5 KO erlassenen prozessleitenden Verfügungen. Dieser Anfechtungsbeschränkung kommt nämlich gerade im Konkurs-eröffnungsverfahren besondere Bedeutung zu, liefe es doch dessen beabsichtigter Raschheit zuwider, wären schon einzelne prozessleitende Verfügungen, wie etwa der Auftrag zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln, gesondert anfechtbar ( OGH 8 Ob 304/98h = ZIK 1999, 101).

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