§ 48 KO
§ 100 VersVG
Das VersVG gesteht im Rahmen der Feuerversicherung ein gesetzliches Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer nur einem Hypothekargläubiger zu, nicht auch anderen Personen, etwa einem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers. Das gesetzliche Pfandrecht umfasst grundsätzlich die für Gebäudeschäden bezahlte Leistung. Dem Hypothekargläubiger ist somit in der Gebäude-Feuerversicherung eine besonders starke Position in Form einer „Forderung kraft gesetzlichen Surrogats“ eingeräumt. Sein Pfandrecht am versicherten Gebäude erstreckt sich auch auf die Entschädigungsforderung gegen den Versicherer. Entsprechend dem Zweck des Ersatzpfandrechts an einer Forderung und der Natur der Sache erlischt das Pfandrecht mit der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes oder der Beschaffung eines Ersatzes. Mit der Wiederherstellung des Gebäudes lebt das Pfandrecht des Hypothekars daran wieder auf. Eine teilweise Wiederherstellung bewirkt dem Gesetzeszweck entsprechend auch nur ein teilweises Erlöschen eines Forderungspfandrechts und ein teilweises Wiederaufleben an dem nur teilweise neu errichteten Gebäude. Im Falle der Zerstörung eines Gebäudes durch einen Brandschadensfall und einer nicht einmal teilweise vorgenommenen Wiederherstellung - wenn sich Werkleistungen etwa nicht werterhöhend auswirken - kann sich der Pfandgläubiger aus der Entschädigungssumme (Surrogat) vorzugsweise befriedigen. Dem Zweck der Pfandrechtswandlung entsprechend erlischt die Pfandhaftung erst mit der Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus der kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung. Eine Werklohnforderung aus den vorgenommenen Werkleistungen berechtigt nicht zu einer vorzugsweisen Befriedigung und muss daher der Pfandforderung an der Entschädigungssumme weichen.