In der E BGHZ 117, 1271) hat der BGH erstmals bestätigt, dass aufgrund einer harten Patronatserklärung der Erklärende (Patron) bei Insolvenz des Schuldners, für den die Erklärung abgegeben wurde (meist die Tochtergesellschaft des Patrons), neben diesem Schuldner, nicht nach ihm haftet und dass im Falle der Insolvenz der Tochtergesellschaft und/oder des Patrons § 68 dKO (nunmehr § 43 dInsO2) anwendbar ist. In diesem Beitrag soll anhand eines an diese E angelehnten Sachverhaltes der Frage nachgegangen werden, wie sich diese Lösung des BGH nach österreichischem Recht darstellen würde.