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Einheitliche Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen auf Ausgleich und Anschlusskonkurs

Judikatur ZIKZIK 2002/181ZIK 2002, 128 Heft 4 v. 25.8.2002

§ 2 Abs 2 KO, § 25 KO, § 46 KO (idF IRÄG 1994)

§ 23 AO (idF IRÄG 1994)

Das Rechtsinstitut des Anschlusskonkurses soll verhindern, dass den Gläubigern durch das Hinausschieben der Konkurseröffnung, die durch den Ausgleichsantrag des Schuldners bewirkt wurde, Nachteile entstehen. Für die Fristen, die von der Einbringung des Konkursantrages oder von der Eröffnung des Konkursverfahrens an zu berechnen sind, ist im Anschlusskonkurs der Tag der Einbringung des Ausgleichsantrages oder der Tag der Ausgleichsverfahrenseröffnung maßgeblich. Das gilt nur nicht für Fristen, die vom Tag der Konkurseröffnung an zu laufen beginnen und deren Einhaltung daher vorher gar nicht möglich war. Grundsätzlich sind auch Stichtage der KO auf den Tag der Ausgleichseröffnung zurückzubeziehen; bloß Stichtage, die konkursspezifische Wirkung auslösen, wie etwa die Verfügungsbeschränkungen des Gemeinschuldners, sind nicht zurückzubeziehen. Die vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Betrachtungsweise von Ausgleich und amtswegigem Anschlusskonkurs gebietet es, auch die Wirkung insolvenzrechtlicher Novellen für beide Verfahren einheitlich zu sehen und deren Anwendbarkeit in beiden Verfahren mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens zu prüfen. Liegt der sich aus den Übergangsbestimmungen ergebende Stichtag (wie im Anlassfall des IRÄG 1997) nach dem Tag der Ausgleichseröffnung, ist die novellierte Fassung sowohl von AO als auch von KO insgesamt nicht anwendbar.

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