Anlässlich einer jüngst ergangenen E des OGH, wonach Sicherungseinrichtungen nach dem BWG nur für die im Rahmen der Konzession besorgten Einlagengeschäfte ihrer Mitgliedsinstitute einzustehen haben, beschäftigt sich der Autor mit den Anlegerentschädigungsbestimmungen des WAG, die in Umsetzung der AnlegerentschädigungsRL eine Haftung für konzessionswidriges Handeln von Wertpapierdienstleistungsunternehmen vorsehen.