In ihrer kritischen Besprechung kritisiert die Autorin insb, dass die vom OGH bei der Anfechtung nach den Gläubigertatbeständen durchgeführte „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ sowie die vom OGH angenommene Zug-um-Zug-Verknüpfung von Eingang und nachfolgender Ausnützung im Widerspruch zur festgestellten Vorgangsweise der Bank stehe, die Wiederausnützungen nur gegen die Zusage künftiger Zahlungseingänge gestattete. Im Anschluss beschäftigt sie sich mit der Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO und setzt sich mit den vom OGH verwendeten Begriffen des anfechtbaren Rechtsgeschäftes sowie der ex post festzustellenden Nachteiligkeit und der Vorhersehbarkeit der Nachteiligkeit auseinander.