§ 171 KO, § 196 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO
Bestätigt das RekursG den Beschluss, mit dem das KonkursG nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben hat, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; der sinngemäß anwendbare Ausnahmsfall einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor.