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Kein Revisionsrekurs bei Bestätigung der Aufhebung eines Schuldenregulierungsverfahrens

Judikatur ZIKZIK 2001/173ZIK 2001, 104 Heft 3 v. 25.6.2001

§ 171 KO, § 196 KO
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO

Bestätigt das RekursG den Beschluss, mit dem das KonkursG nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben hat, ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig; der sinngemäß anwendbare Ausnahmsfall einer Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt nicht vor.

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