Der Autor weist aus Anlass der OGH-E darauf hin, dass die Sacheinlagevorschriften unbedingt zu beachten sind, wenn die Sanierung einer GmbH oder AG im Rahmen einer Kapitalerhöhung durch Debt-Equity-Swaps bewirkt werden soll. Bei Nichtbeachtung erlösche die Einlageschuld nicht, was sich insb im Konkurs der Gesellschaft katastrophal auswirke, da der jeweilige Gesellschafter seine Einlage (nochmals) bezahlen müsse und aus der fehlgeschlagenen Sacheinlage nur eine Konkursforderung habe, mit der er wegen § 63 Abs 3 GmbHG und § 60 AktG nicht aufrechnen könne.