Konkursgläubiger, die ihre Forderungen verspätet anmeldeten, hatten ursprünglich ausnahmslos die mit der besonderen Prüfung ihrer Ansprüche verbundenen Kosten zu tragen.§ 107 Abs 2 KO idF IRÄG 1997 nimmt nunmehr von dieser Ersatzpflicht Gläubiger aus, denen eine frühere Anmeldung unmöglich war, die das in ihrer Anmeldung behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung bescheinigen. Dabei sind zahlreiche Einzelheiten zu beachten, die hier im Überblick dargestellt werden.