§ 81a KO umschreibt den Tätigkeitsbereich des Masseverwalters näher. Eine dort nicht genannte, in der Praxis aber sicher verhältnismäßig aufwendige weitere Tätigkeit, ist - vor allem im Unternehmenskonkurs - die Erteilung von sog „Lenkerauskünften“ nach § 103 Abs 2 KFG. Die bislang dazu vorliegenden Erkenntnisse des VwGH sind im Ergebnis nicht zu kritisieren; sehr wohl aber die formulierten Rechtssätze, die zu Missverständnissen in der Praxis der Verwaltungsbehörden einladen. Es stellt sich daher die Frage nach der tatsächlichen Reichweite der Auskunftspflicht des Masseverwalters.