Der folgende Beitrag widmet sich der Abgrenzung von Kostenersatzansprüchen, die vor Konkurseröffnung entstanden sind, und solchen, die erst nach Prozessfortsetzung durch den Masseverwalter entstehen. Besonderes Augenmerk gilt dabei Rechtsverteidigungskosten des Prozessgegners, die den beiden Zeiträumen zuzuordnen sind.