Anlässlich einer E des OGH zur Firmenidentität iSd §25 HGB nahm der Autor zur - vom OGH wegen Verneinung der Firmenidentität nicht beantworteten - Frage Stellung, ob die in dieser Bestimmung normierte Haftung auch bei Konkursreife des bisherigen Unternehmensinhabers zur Anwendung kommt. Für den Autor ist die generelle Ablehnung der Haftung keineswegs zwingend, vor allem der andernfalls allzu leichte Ausschluss der Haftung spreche für eine Anwendung von § 25 HGB. Dem Einwand, der Gläubiger durfte gar nicht mehr mit der Erfüllung seiner Forderung rechnen, hält er entgegen, dass es auch für den Weiterbestand einer guten Vermögenslage keine Garantie gäbe.