Der Autor erörtert die praktischen Folgen der E des OGH, wonach eine Bareinlage, die umgehend als Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters an diesen zurückfließt, eine verdeckte Sacheinlage darstelle, deren Heilung im Wege der Nachgründungsbestimmung des § 45 AktG nicht in Betracht komme. Eine Auswirkung ist nach dem Autor insb die im Konkursfall bestehende Verpflichtung zur (nochmaligen) Leistung der Bareinlage, während der Rückforderungsanspruch aus der unwirksamen Sacheinlage lediglich eine Konkursforderung darstellt. Betrachtet wird auch der Kreis der im Zusammenhang mit einer verdeckten Sacheinlage haftenden Personen. Der Autor spricht sich für eine Heilung durch nachträgliche Umwandlung der Bareinlage in eine Sacheinlage aus.