Der Autor nimmt kritisch zur E des OGH Stellung, wonach der Garantiezweck einer Deckungsrücklassgarantie deren Inanspruchnahme unter Berufung auf Gewährleistungsansprüche verbiete. Garantiezweck der Deckungsrücklassgarantie sei immer auch die Sicherung des Haftungsrücklasses. Der Autor wendet sich auch gegen das vom OGH vertretene Substantiierungserfordernis bei Inanspruchnahme der Garantie; nicht der Garantiebegünstigte, sondern der Garantieauftraggeber habe nachzuweisen, dass die Garantie unberechtigt in Anspruch genommen wurde.