Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob eine nach Aufforderung des Gerichtsvollziehers erfolgte Zahlung des Verpflichteten als freiwillig zu betrachten ist und es dem Verpflichteten daher möglich wäre, seine Zahlung gem § 1415 ABGB bestimmten Gläubigern zu widmen. Die Autoren kommen zum Ergebnis, dass schon die Freiwilligkeit der Zahlung zu verneinen sei, die Tilgungsanordnung des ABGB aber wegen des Vorliegens einer Gläubigermehrheit sowie mangels Zustimmung der Gläubiger ohnehin nicht anwendbar sei und die Effizienz der Rechtsverfolgung beeinträchtigen würde.