Nach dem neuen § 112 ZPO sind bei rechtsanwaltlicher Vertretung beider Prozessparteien die für den Gegner bestimmten Gleichschriften eingebrachter Schriftsätze direkt vom einen Rechtsanwalt an den anderen zu übersenden. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch im Konkursverfahren. Hier werden der Anwendungsbereich der Direktübersendung und die praktische Durchführung dargestellt.