Immer zahlreichere Entscheidungen zum Ausmaß des Sicherungszeitraums gem § 3a Abs 1 IESG verstärken eine Judikaturlinie, die bereits im Jahr 1998 ihre Anfänge genommen hat. Der OGH deutet das Austrittsrecht des Arbeitnehmers gem § 26 Z 2 AngG als Austrittsobliegenheit. Will der Arbeitnehmer seine IESG-Sicherung behalten, so muss er - bei sonstigem Verlust aller Ansprüche - rechtzeitig seinen Austritt wegen Entgeltvorenthalts erklären. Aber dass das Austrittsrecht gem § 26 Z 2 AngG ein besonderes Schicksal im Konkurs erfährt, ist aus der Judikatur ohnedies bereits bekannt: Nach ständiger Judikatur kann das Austrittsrecht nach Konkurs- oder Ausgleichseröffnung wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung bei sonstigem Verlust sämtlicher Beendigungsansprüche nicht mehr ausgeübt werden 1)). Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die neueste Judikatur zu § 3a Abs 1 IESG geben.