§ 176 Abs 2 KO
Im Konkursverfahren dürfen im Rekurs neue Tatsachen, die bereits zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz vorhanden waren, und Beweismittel geltend gemacht werden. Diese Lockerung des Neuerungsverbots geht jedoch nicht so weit, dass eine Partei in einem Rechtsmittel ihrem eigenen Vorbringen in erster Instanz widersprechen kann.