§ 173 Abs 5 KO, § 183 Abs 1 Z 2 und 3 KO, § 200 Abs 2 KO, § 201 KO
Das Gericht darf Hindernisse für die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, insb auch die Unwahrscheinlichkeit einer Restschuldbefreiung in diesem, nicht von Amts wegen, sondern ausschließlich auf Gläubigerantrag hin wahrnehmen.