Die Autorin untersucht, ob die Freigabe eines Massegegenstands gem § 119 Abs 5 KO auch dahingehend “modifiziert" bzw “beschränkt" erfolgen kann, dass diese Sache bzw ein Verwertungserlös der Masse zukommen soll, wenn sich nachträglich das freigegebene Objekt doch als wertvoll für die Konkursgläubiger erweisen sollte. Sie lehnt diese in Deutschland teilweise befürwortete Konstruktion für den österreichischen Rechtsbereich ab.