Der Autor legt dar, dass Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen eine Kaution nach dem KautSchG bestellen ließ, in dessen Konkurs bzw Ausgleich grundsätzlich Aussonderungsansprüche haben, bei Vermischung dieser Beträge jedoch im Normalfall nur Konkurs- bzw Ausgleichsforderungen. Abschließend führt er aus, dass Rückzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert sind.