§ 1 Abs 1 KO, § 180 KO
So weit nicht mit anderen Staaten Insolvenzabkommen bestehen, beschränkt sich ein inländisches Konkursverfahren auf das in Österreich gelegene Vermögen (Territorialitätsprinzip).
§ 1 Abs 1 KO, § 180 KO
So weit nicht mit anderen Staaten Insolvenzabkommen bestehen, beschränkt sich ein inländisches Konkursverfahren auf das in Österreich gelegene Vermögen (Territorialitätsprinzip).