Nach Luschin ist durch Ressortverteilung selbst im Kernbereich der GmbH-Geschäftsführung eine Haftungsreduktion erzielbar. Das könne zB auch zum Entfall der Haftung wegen unterlassener Konkursantragstellung führen, wenn das ressortunzuständige Organ sich auf die Aussagen des zuständigen Organs verlassen durfte und sich so keiner Gefahr bewusst sein musste.