Nach dem Autor ist der Kontenschutz des § 292i EO auf Abfertigungen anzuwenden. Ausgehend von der für die Abfertigungsberechnung maßgeblichen Zahl an Monaten, Wochen oder Tagen sei derjenige Bruchteil unpfändbar, der auf den Zeitraum ab Pfändungsvornahme entfalle. In diesem Umfang stehe der Betrag dem Schuldner auch bei Konkurseröffnung zu.