Die Abwicklung eines Konkursverfahrens betreffend ein Personalbereitstellungsunternehmen ist kompliziert. Nicht nur die branchenspezifischen Eigenheiten als solche bereiten Probleme, sondern auch die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften lassen viele Fragen offen. Im Mittelpunkt der folgenden Betrachtungen steht § 14 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), eine Bestimmung, die in der insolvenzrechtlichen Praxis nur außerordentlich mühsam umgesetzt werden kann.