Mit der E vom 7. 6. 1999, 8 Ob 291/98x 1) hat der OGH zur Frage Klarheit geschaffen, ob der Masseverwalter im Interesse des (ehemaligen) Rechtsanwaltes des Gemeinschuldners - konkret zur Realisierung dessen Kostenpfandrechtes nach § 19a RAO - verpflichtet ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochene Rechtsstreite fortzuführen. Der vorliegende Beitrag soll die Bedeutung dieser Entscheidung für die insolvenzrechtliche Praxis näher darstellen.