Bachmann beschäftigt sich in ZIK 1998, 190 ff, mit der Frage der Zuständigkeitsabgrenzung Bezirksgericht oder Gerichtshof nach § 182 KO. Er zeigt auf, dass entgegen dem durch den Gesetzeswortlaut erweckten Anschein dem Gerichtshof ein breiterer Zuständigkeitsbereich verblieben ist. ME sind die Schlussfolgerungen, die zur Gerichtshofzuständigkeit führen, zu weitgehend, was im folgenden versucht wird aufzuzeigen.