In der Entscheidung vom 26.11.1998, 8 Ob 286/98m 1), setzte sich der Oberste Gerichtshof erstmals mit der Frage auseinander, ob die Rechtsgrundsätze über eigenkapitalersetzende Darlehen auch für wirtschaftlich tätige Idealvereine in der Krise gelten. Dabei neigte er der Auffassung zu, es mache im wesentlichen keinen Unterschied, ob eine vereins- oder gesellschaftsrechtliche Beteiligung geleistet wird, solange eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg des Vereins gegeben ist. Im vorliegenden Aufsatz wird zunächst dargelegt, worauf die analoge Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts beruht; anschließend werden die spezifisch konkursrechtlichen Konsequenzen aufgezeigt.