In der E , hielt das OLG Linz an der restriktiven Haltung der Konkursgerichte bezüglich der Gewährung von Verfahrenshilfe für eine Konkursmasse fest; insb seien die Konkursgläubiger als wirtschaftlich Beteiligte iSd § 63 Abs 2 ZPO heranzuziehen, wobei jedoch Einschränkungen hinsichtlich öffentlichrechtlicher Gläubiger geboten seien. Im nachfolgenden Besprechungsaufsatz wird diese Judikaturhaltung kritisiert und eine großzügige Gewährung von Verfahrenshilfe angeregt.