Der Untersuchungsgrundsatz im Konkurseröffnungsverfahren (§ 173 Abs 5 KO) wurde durch das IRÄG 1997 in Ansehung der Feststellung kostendeckenden Vermögens verstärkt. Die Judikatur des OLG Linz legt diesen Vorstoß des Gesetzgebers in Zusammenhalt mit der neuen Bestimmung des § 70 Abs 4 KO dahin aus, dass es nach der ersten Prüfung der Konkursvoraussetzungen nicht mehr darauf ankommt, ob die Antragslegitimation durch Befriedigung der Forderung oder durch Einbüßung der Bescheinigungskraft einer nicht titulierten Forderung im nachhinein verlorenging.